 Satzung |
|
Die Satzung ist in der vorliegenden Form seit der Mitgliederversammlung vom 02. Juni 2004 in Kraft. Die amtierenden Vorstandsmitglieder finden Sie im Impressum dieser Seite. |
| Satzung |
Satzung für den Verein Skate Association Germany
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Skate Association Germany“. Er hat seinen Sitz in Münster und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Skate Association Germany e. V.“.
§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Skate Association Germany hat den Zweck der Förderung des Inlineskatens, und hier insbesondere des Aggressive Skatings, also das Skaten auf Halfpipes, Rampen, Rails und anderen geeigneten Geräten. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht, die sich auf folgende Bereiche aufteilen: a) Aufbau und Pflege einer Wettkampfserie b) Pflege, Verleih und Betreuung von eigenen Wettkampfgeräten c) Nachwuchs und Jugendförderung d) Förderung der sozialen Aspekte des Inlineskatens e) Pflege von nationalen und internationalen Beziehungen f) Information und Öffentlichkeitsarbeit g) Der Verein kann Mitglied in internationalen und nationalen Verbänden sein.
Mit der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung dieser Aufgaben können Dritte beauftragt werden. 3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und können weitere Mitarbeiter eingestellt werden, die für ihre Tätigkeiten keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen erhalten dürfen.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts, sowie Behörden werden, die bereit sind, die Grundsätze und Aufgaben von „Skate Association Germany“ zu fördern und unterstützen. 2. Natürliche Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, Personen unter 14 Jahren gelten als Kinder. Ihre Aufnahme erfolgt aufgrund eines von einem Erziehungsberechtigten gestellten schriftlichen Antrag. 3. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, bedarf der Aufnahmeantrag der Unterschriften des gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. 4. Personen die den Zweck des Vereines in besonderem Maß gefördert haben, können durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Es zahlt: a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr b) einen Jahresbeitrag Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgesetzt. 2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Darüber hinaus kann der Vorstand in besonderen Fällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet bei a) Austritt b) Ausschluss c) Tod Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wegen a) groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins b) Zahlungsverzugs und zweimaliger erfolgloser Mahnung
Mitglieder, deren Mitgliedschaft zu löschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteil aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) die ordentliche Mitgliederversammlung Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§10 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister. 2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach seiner Amtszeit solange weiter im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 3. Der Verein wird durch die Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts d) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge f) Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens
5. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. 6. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands und Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr b) Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Sportwarts und des Jugendwarts sowie des Kassenprüfers d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 10% der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben an alle Vereinsmitglieder.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 10 Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vortands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen.
8. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eins Stimme.
9. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11. Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
§12 Geschäftsjahr, Kassenprüfer
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Seine Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Kassenprüfer hat die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Prüfung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§13 Haftpflicht
Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht. Dies gilt insbesondere für Schäden und Sachverluste die auf Sportgeräten des Vereins oder während vom Verein durchgeführten Veranstaltungen entstanden sind. Hiervon unberührt bleibt eine etwaige Abdeckung von Schäden durch eine Sportunfall- oder Betriebshaftpflichtversicherung.
§14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 2. Der Vorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. 3. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Komitee für UNICEF e. V. das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinregister beim Amtsgericht Münster eingetragen ist.
§ 16 Schiedsgericht
1. Über etwaige Streitigkeiten aus dieser Satzung entscheidet ein Schiedsgericht. 2. Einberufung und Durchführung des Schiedsgerichtes richten sich nach den jeweils zutreffenden Regelungen § 1029 ff. ZPO (Zehntes Buch).
Schiedsvereinbarung (Anhang zur Satzung)
Gemäß § 16 der vorstehenden Satzung ist nachfolgende Schiedsvereinbarung Bestandteil dieser Satzung
§ 1 Schiedsklausel Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vereinsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander und Vereinsmitgliedern untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.
§ 2 Zuständigkeit Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigung, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Erwerb oder den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.
§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.
§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 III, 2 dieser Vereinbarung entsprechend.
§ 6 Sitz des Schiedsgerichts Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.
§ 7 Verfahrensrecht Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.
§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.
§ 9 Schiedsvergleich Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 10 Schiedsspruch Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
§ 11 Kosten des Verfahrens Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest.
|
|